Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 99 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2018 (ARR 18 71) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Raubes. Am 5. März 2018 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat an, das heisst bis am 1. April 2018. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2018 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Am 13. März 2018 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. März 2018 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnah- me. Unter Hinweis auf die gleichentags verfügte sofortige Haftentlassung beantragte Staatsanwalt C.________ am 15. März 2018 die Abschreibung des Verfahrens in- folge Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährten Fristerstreckungen – mit Eingabe vom 13. April 2018. Mit dieser beantragte er, es sei von der beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens abzusehen und festzu- stellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft unrechtmässig und die Vor- aussetzungen des dringenden Tatverdachts im Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt ge- wesen seien. Ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat auf- zuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Das Rechtsschutzinteres- se bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde ak- tuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach der Rechtsprechung hat der Betroffene nach Beendigung der Untersuchungshaft, kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, welche die materielle Behandlung der Beschwerde gebieten würden (BGE 136 I 274 E 1.3). Von solchen besonderen Umständen ist zum einen dann auszugehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzli- chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 2 E. 1.2, 125 I 394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 245). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Grundsatzfragen ersichtlich, welche sich für eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen und die bei Nichteintreten kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnten. Schliesslich werden Haftbeschwerden trotz Haftentlassung auch bei einer offen- sichtlichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mate- riell beurteilt. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wie- dergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 1.3). Vorliegend kann keine of- fensichtliche Verletzung der EMRK ausgemacht werden, was vom Beschwerdefüh- rer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet wird. Das Verfahren wurde formell korrekt geführt und das Zwangsmassnahmengericht begründete rechtsgenüglich, weshalb aus seiner Sicht der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr zu bejahen waren. Der Beschwerdeführer begründet sein schutzwürdiges Interesse an der Behand- lung der Beschwerde mit Blick auf allfällige Entschädigungsansprüche. Mit einer Abschreibung des Verfahrens könne die Recht- bzw. Unrechtmässigkeit des ange- ordneten Freiheitsentzugs nicht überprüft werden, was willkürlich wäre und eine ungerechtfertigte Verletzung der Rechtsweggarantie bedeuten würde. Damit ver- kennt er, dass Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche unabhängig davon gel- tend gemacht werden können, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist (BGE 125 I 394 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.1). Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet ei- nen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Entschädigungs- und Genug- tuungsgesuch einzureichen. Diese oder das urteilende Gericht werden über den Anspruch im Endentscheid befinden. Die Rechtsweggarantie ist gewährleistet. 2.3 Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzin- teresses zu behandeln, sind somit nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 3. Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu ent- scheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab- zustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015 3 E. 2). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststel- len, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstands- los gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1). Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit darboten. 4. Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes: 4.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe (hier Kol- lusionsgefahr) vorliegen. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wird. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 1. März 2018 an einem Raub in D.________ beteiligt gewesen zu sein. Seine Rolle in Bezug auf den Raub oder das von der Polizei am Folgetag in einer Tiefgarage observierte – angeblich im Zu- sammenhang mit dem Raub stehende – Fahrzeug (Fiat) ist den Haftakten zufolge noch nicht geklärt. Den Akten kann entnommen werden, dass am 2. März 2018 im Rahmen der er- wähnten Observation festgestellt worden sein soll, dass ein Mercedes die Tiefga- rage verlassen habe (Halterin: Ehefrau des Beschwerdeführers; Fahrer habe Ähn- lichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufgewiesen) und kurz darauf jemand zuge- stiegen sei. Ca. 15 Minuten später sei der Mercedes wieder zurückgekommen, wo- bei zwei (nicht identifizierte) Männer das Fahrzeug verlassen hätten, zum Fiat ge- gangen seien und dort etwas getätigt hätten. Hiernach sei einer der beiden Perso- nen mit dem Fiat weggefahren. Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Raub und mit dem observierten Fiat zu tun zu haben. Er sei an jenem Tag mit seinem Mercedes um 12.00 Uhr weggefahren, habe kurz darauf seinen Schwager zusteigen lassen und sei ge- meinsam mit diesem in die Moschee zum Freitagsgebet gefahren. Um ca. 13.15 Uhr seien sie wieder nach Hause bzw. in die Tiefgarage zurückgefahren. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte, wenn auch knapp, den dringenden Tat- verdacht. Dies mit der Begründung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung seines Fahrzeugs Mercedes widersprüchlich seien und er anlässlich seiner Anhaltung am Abend des 2. März 2018 CHF 1‘338.00 auf 4 sich getragen habe, wobei sich dieser Betrag mit jenem, bei einer zweiten verdäch- tigen Person sichergestellten Betrag decken würde. Inwiefern der beim Beschwerdeführer sichergestellte Geldbetrag ein Indiz für eine Beteiligung an der untersuchten Straftat sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Beschwer- deverfahren seine im Haftverfahren gemachten Aussagen bezüglich Herkunft des Geldbetrags mit Bankauszügen und Einzahlungsbestätigungen belegt. Der Tatver- dacht stützt sich somit einzig auf die im Zusammenhang mit dem Fiat gemachten Beobachtungen der Polizei. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Beobachtungen sehr ungenau rapportiert worden sind. Zeitliche Angaben fehlen und lassen sich nur mit Rückschlüssen aus Aussagen des Beschwerdeführers machen. Eine sum- marische Würdigung seiner Aussagen erlaubt unter Berücksichtigung der Erklärun- gen seiner Ehefrau und seines Schwagers, vorläufig auf seine Auskunft abzustel- len, wonach er am Freitagsgebet teilgenommen habe und somit länger als die von der Polizei festgestellten 15 Minuten abwesend gewesen sei. Vor diesem Hinter- grund ist mehr als zweifelhaft, ob die dürftig rapportierten Beobachtungen der Poli- zei (keine Fotos, keine Anhaltung, keine Gesichter erkannt, Beschwerdeführer erst später als Lenker des die Tiefgarage verlassenden Mercedes identifiziert) die An- nahme eines dringenden Tatverdachts erlaubt hätten. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre. 5. Folglich trägt hier der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1‘000.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im vorinstanzlichen Haftverfahren und im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 573 und 579). Für die Aufwendungen im Haftverfahren hat das Zwangs- massnahmengericht dies im angefochtenen Entscheid bereits so bestimmt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Haft- und Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenom- men ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzah- len noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vol- lem Honorar erstatten. Soweit der Verteidiger mit seinem Antrag, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren nach Einforderung einer Kostennote zu bestimmen und auszurichten sei (Beschwerde S. 7), darauf abzielt, dass die Beschwerdekammer die Höhe der Entschädigung festlege und ausrichte, ist Folgendes festzuhalten: Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Straf- behörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Ent- scheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat 5 gegen die Haftanordnung Beschwerde eingereicht, weshalb die hier anfallende Entschädigung, wie auch diejenige im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt zur Hauptsache geschlagen werden. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (Art. 421 Abs. 2 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO, auch zum Folgenden). Sie rechtfertigt sich in Fällen, in denen sich die vorweggenommene Kostenfestle- gung (z.B. für einen Zwischenentscheid) an eine Partei unabhängig vom Verfah- rensausgang aufdrängt. Die Botschaft nennt als Beispiel den Fall, in welchem sich die Privatklägerschaft nur in Bezug auf einzelne Delikte konstituiert hat und das Verfahren eingestellt wird, soweit es diese Delikte betrifft (Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1325). DOMEISEN spricht sich in denjenigen Fällen für eine vorweggenommene Festlegung der Kostenfolgen aus, in welchen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht jene des Endentscheids sind (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 421 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vor dem Hin- tergrund, dass der Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt hat, dies gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, be- steht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuwei- chen (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht (CHF 400.00) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Haft- und Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urtei- lende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin E.________ (mit den Akten und einer Kopie der Replik) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (unter einer Kopie der Replik) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (mit einer Kopie der Replik) Bern, 30. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7