Bei der Ausübung einer Beistandschaft bedarf es einer sauberen Trennung der Finanzen. Es ist weder angängig, Gelder des Mündels zur Ausübung der Beistandschaft auf eigene Konti zu übertragen, noch mit dem Geld des Mündels private Engpässe zu überbrücken. Damit liegt eine markante Abweichung von angebrachtem, rechtlich normiertem Durchschnittsverhalten vor (vgl. Art. 408 Abs. 1 / Art. 413 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'400.00 wurden richtigerweise unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.