Im Augenblick der Überweisungen standen keine CHF 15'000.00 aus eigenen Mitteln zur Verfügung, was die Beschwerdeführerin 2 mit der Aussage, «es sei nicht zum ersten Mal, dass man im Minus sei» (EV vom 20. September 2017, Z. 102), bestätigte. Mangels Aneignungs- und Bereicherungsabsicht wurden die Verfahren gegen die Beschwerdeführer aber eingestellt. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer das Strafverfahren und die damit verbundenen Kosten durch ihr vertrags- und abmachungswidriges Verhalten rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Bei der Ausübung einer Beistandschaft bedarf es einer sauberen Trennung der Finanzen.