__ – dem Mündel des Beschwerdeführers 1 – überbrückt. Die Vorgänge auf den fraglichen Konti, die fälligen Verpflichtungen, die unglaubhafte Erklärung der irrtümlichen Überweisung der CHF 15'000.00 vom falschen Konto sowie die Tatsache, dass bei Möbel Märki Barzahlung nicht mit einem Preisnachlass belohnt wird, sprechen für sich. Im Augenblick der Überweisungen standen keine CHF 15'000.00 aus eigenen Mitteln zur Verfügung, was die Beschwerdeführerin 2 mit der Aussage, «es sei nicht zum ersten Mal, dass man im Minus sei» (EV vom 20. September 2017, Z. 102), bestätigte.