3 druckt. Zudem fehlen auf dem Entwurf das Datum, die Unterschrift des zuständigen Staatsanwalts sowie die (sichtbar notwendige) Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts. In Bezug auf die Kostenauferlage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Gemäss zutreffender Feststellung der Staatsanwaltschaft haben die Beschwerdeführer einen finanziellen Engpass mit dem Geld von C.________ – dem Mündel des Beschwerdeführers 1 – überbrückt.