Auf die erneute Frist zur Stellungnahme reagierten die Beschwerdeführer nicht. Ihre Behauptung, dass es sich bei der Einstellungsverfügung, die ihnen zusammen mit dem Schreiben vom 13. November 2017 zugestellt worden war, nicht erkennbar um einen Entwurf gehandelt habe, ist augenfällig aktenwidrig. Das Wort «Entwurf» ist deutlich auf jeder Seite im Hintergrund aufge-