426 StPO). 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass am 19. Januar 2018, als die Staatsanwaltschaft auf die fälschlicherweise zu tief bestimmten Verfahrenskosten hingewiesen hatte, die geplante Verfahrenseinstellung noch nicht vollzogen war. Die Einstellungsverfügung datiert nämlich vom 7. Februar 2017 [recte: 2018]). Mithin war es der Staatsanwaltschaft unbenommen, die Höhe der Verfahrenskosten zu korrigieren und die Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 auf diese Anpassung hinzuweisen. Auf die erneute Frist zur Stellungnahme reagierten die Beschwerdeführer nicht.