BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht.