Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und im Endeffekt der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden). Dabei kann als Analogie auf Art. 41 Obligationenrecht (OR;