5. 5.1 Gemäss Art 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und im Endeffekt der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a).