Eigentlich sei ihnen die Kostenauferlegung bereits in der ersten Verfügung «ein Dorn im Auge» gewesen, weil normalerweise bei einer Einstellung die Kosten nicht zulasten der Beschuldigten gingen. Da ihnen die Zeit gefehlt habe für ein «Hin und Her», hätten sie es damals beruhen lassen. Gegen die nachträglich erhöhte Kostenfolge würden sie nun aber «Einsprache» erheben. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Ansicht, es habe sich bei der Einstellungsverfügung, die den Beschwerdeführern zusammen mit dem Schreiben vom 13. November 2017 zugestellt worden sei, klar erkennbar um einen