382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, es könne nicht sein, dass sie Fristen einhalten müssten und die Staatsanwaltschaft sich das Recht nehme, Wochen später eine Verfügung anzupassen und eine neue Verfügung zu erstellen. Die Verfügung vom 13. November 2017 sei kein Entwurf gewesen. Jedenfalls sei das für sie nicht ersichtlich gewesen. Eigentlich sei ihnen die Kostenauferlegung bereits in der ersten Verfügung «ein Dorn im Auge» gewesen, weil normalerweise bei einer Einstellung die Kosten nicht zulasten der Beschuldigten gingen.