Am 7. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Verfügung am 14. Februar 2018 Beschwerde. In einem Schreiben vom 24. Februar 2018 führten sie präzisierend aus, dass sich ihre Beschwerde gegen die Kostenauferlegung richte. Am 20. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichten die Beschwerdeführer keine Replik ein.