Die Beschwerdeführer liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Januar 2018 wendete sich die Staatsanwaltschaft erneut mit einem Schreiben an die Beschwerdeführer und wies sie darauf hin, dass im Entwurf der Verfügung die Verfahrenskosten irrtümlich zu tief bestimmt gewesen seien (CHF 600.00 statt CHF 1‘400.00). Erneut setzte sie ihnen Frist, um sich zur Kostenauferlage zu äussern. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Am 7. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit.