1. Am 13. November 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den beiden beschuldigten Beschwerdeführern A.________ und B.________ die Verfahrenseinstellung in Aussicht und setzte ihnen Frist nach Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312), um weitere Beweisanträge zu stellen sowie sich zum beabsichtigen Verfahrensabschluss, inkl. Kosten- und Entschädigungsfrage, zu äussern. Die Staatsanwaltschaft legte dieser Verfügung einen Entwurf der Einstellungsverfügung bei. Die Beschwerdeführer liessen sich innert Frist nicht vernehmen.