Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 97 + 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2018 (BM 17 30647) Erwägungen: 1. Am 13. November 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den beiden beschuldigten Beschwerdeführern A.________ und B.________ die Verfahrenseinstellung in Aussicht und setzte ih- nen Frist nach Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312), um weitere Beweisanträge zu stellen sowie sich zum beabsichtigen Verfahrensab- schluss, inkl. Kosten- und Entschädigungsfrage, zu äussern. Die Staatsanwalt- schaft legte dieser Verfügung einen Entwurf der Einstellungsverfügung bei. Die Be- schwerdeführer liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Januar 2018 wendete sich die Staatsanwaltschaft erneut mit einem Schreiben an die Beschwer- deführer und wies sie darauf hin, dass im Entwurf der Verfügung die Verfahrens- kosten irrtümlich zu tief bestimmt gewesen seien (CHF 600.00 statt CHF 1‘400.00). Erneut setzte sie ihnen Frist, um sich zur Kostenauferlage zu äussern. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Am 7. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Verfügung am 14. Februar 2018 Be- schwerde. In einem Schreiben vom 24. Februar 2018 führten sie präzisierend aus, dass sich ihre Beschwerde gegen die Kostenauferlegung richte. Am 20. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Innert Frist reichten die Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, es könne nicht sein, dass sie Fristen ein- halten müssten und die Staatsanwaltschaft sich das Recht nehme, Wochen später eine Verfügung anzupassen und eine neue Verfügung zu erstellen. Die Verfügung vom 13. November 2017 sei kein Entwurf gewesen. Jedenfalls sei das für sie nicht ersichtlich gewesen. Eigentlich sei ihnen die Kostenauferlegung bereits in der ers- ten Verfügung «ein Dorn im Auge» gewesen, weil normalerweise bei einer Einstel- lung die Kosten nicht zulasten der Beschuldigten gingen. Da ihnen die Zeit gefehlt habe für ein «Hin und Her», hätten sie es damals beruhen lassen. Gegen die nachträglich erhöhte Kostenfolge würden sie nun aber «Einsprache» erheben. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Ansicht, es habe sich bei der Einstellungsverfügung, die den Beschwerdeführern zusammen mit dem Schreiben vom 13. November 2017 zugestellt worden sei, klar erkennbar um einen 2 Entwurf gehandelt. Im Übrigen sei die Kostenauferlage in der Einstellungsverfü- gung vom 7. Februar 2018 einlässlich und richtig begründet worden. 5. 5.1 Gemäss Art 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und im Endeffekt der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhal- ten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessua- les Verschulden). Dabei kann als Analogie auf Art. 41 Obligationenrecht (OR; SR 220) zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Unter anderem widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädi- gungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeiden- des Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung, gleichgültig, ob es sich um eid- genössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht han- delt (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und da- durch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht gel- tenden Durchschnittsverhalten abweicht. Eine Kostenauflage ist auch zulässig, wenn sich das fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf deckt, der zwar Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach diesem Straftatbestand nicht erfüllt wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass am 19. Januar 2018, als die Staatsanwaltschaft auf die fälschlicherweise zu tief bestimmten Ver- fahrenskosten hingewiesen hatte, die geplante Verfahrenseinstellung noch nicht vollzogen war. Die Einstellungsverfügung datiert nämlich vom 7. Februar 2017 [rec- te: 2018]). Mithin war es der Staatsanwaltschaft unbenommen, die Höhe der Ver- fahrenskosten zu korrigieren und die Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 auf diese Anpassung hinzuweisen. Auf die erneute Frist zur Stellungnahme reagierten die Beschwerdeführer nicht. Ihre Behauptung, dass es sich bei der Einstellungsver- fügung, die ihnen zusammen mit dem Schreiben vom 13. November 2017 zuge- stellt worden war, nicht erkennbar um einen Entwurf gehandelt habe, ist augenfällig aktenwidrig. Das Wort «Entwurf» ist deutlich auf jeder Seite im Hintergrund aufge- 3 druckt. Zudem fehlen auf dem Entwurf das Datum, die Unterschrift des zuständigen Staatsanwalts sowie die (sichtbar notwendige) Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts. In Bezug auf die Kostenauferlage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Gemäss zutreffender Feststellung der Staatsanwaltschaft haben die Beschwerdeführer einen finanziellen Engpass mit dem Geld von C.________ – dem Mündel des Beschwerdeführers 1 – überbrückt. Die Vorgänge auf den fragli- chen Konti, die fälligen Verpflichtungen, die unglaubhafte Erklärung der irrtümlichen Überweisung der CHF 15'000.00 vom falschen Konto sowie die Tatsache, dass bei Möbel Märki Barzahlung nicht mit einem Preisnachlass belohnt wird, sprechen für sich. Im Augenblick der Überweisungen standen keine CHF 15'000.00 aus eigenen Mitteln zur Verfügung, was die Beschwerdeführerin 2 mit der Aussage, «es sei nicht zum ersten Mal, dass man im Minus sei» (EV vom 20. September 2017, Z. 102), bestätigte. Mangels Aneignungs- und Bereicherungsabsicht wurden die Verfahren gegen die Beschwerdeführer aber eingestellt. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer das Strafverfahren und die damit verbundenen Kos- ten durch ihr vertrags- und abmachungswidriges Verhalten rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Bei der Ausübung einer Beistandschaft bedarf es einer sau- beren Trennung der Finanzen. Es ist weder angängig, Gelder des Mündels zur Ausübung der Beistandschaft auf eigene Konti zu übertragen, noch mit dem Geld des Mündels private Engpässe zu überbrücken. Damit liegt eine markante Abwei- chung von angebrachtem, rechtlich normiertem Durchschnittsverhalten vor (vgl. Art. 408 Abs. 1 / Art. 413 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'400.00 wurden richtigerweise unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 16. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5