2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (PEN 18 56) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft