5. Insgesamt verletzt die Anordnung von Sicherheitshaft weder schweizerisches noch internationales Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.