6 zug stellt das Wohnexternat eine Progressionsstufe des stationären Vollzugs dar. Für den konkreten Vollzug der Sicherheitshaft sind nicht das Zwangsmassnahmengericht bzw. die Beschwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 3 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; BSG 340.1]). Über eine erneute solche Handhabung des nota bene erst am 2. Januar 2018 begonnen «Vollzugs» kann erst nach dem Vorliegen des neuen Gutachtens befunden werden.