Diese Risiken, welche die Interessen des Beschwerdeführers an einer Freilassung (persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) überwiegen, sind zu minimieren. Im Übrigen handelt es sich bei den so bezeichneten Ersatzmassnahmen (als mildere Mittel) ohnehin nicht um eine eigentliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, sondern um eine andere haftrechtliche Massnahme mit freiheitsentziehendem Charakter – also ebenfalls einer Form der Sicherheitshaft. Auch im Massnahmenvoll-