Angesichts der seinerzeit begangenen Taten, die wiederholt gegen unbekannte Drittpersonen verübt wurden, und des nun als deutlich erhöht eingestuften Rückfallrisikos wäre eine Freilassung bis zum Entscheid über den Antrag der Vollzugsbehörde vom 29. Januar 2018 mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden. Diese Risiken, welche die Interessen des Beschwerdeführers an einer Freilassung (persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) überwiegen, sind zu minimieren.