Daran vermöchten der Abschlussbericht der Wohngemeinschaft F.________ vom 29. Januar 2018 und das Schreiben vom 5. März 2018 an Rechtsanwältin B.________ nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nur vom 2. - 17. Januar 2018 in der Wohngemeinschaft gewesen, so dass sein Verhalten keine zuverlässigen Rückschlüsse erlaube. 4.4.3 Auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Sicherheitshaft ist verhältnismässig. Die Anordnung erweist sich erstens als geeignet, um die öffentlichen Interessen zu gewährleisten, zweitens als erforderlich und drittens für den Beschwerdeführer als zumutbar.