Letztere würde erst von Bedeutung werden, wenn der Massnahmenvollzug nicht mehr in einer vernünftigen zeitlichen Relation zur Freiheitsstrafe stünde, was nicht der Fall sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.4.2). Soweit der Beschwerdeführer eine Haftentlassung mit Auflagen beantrage, sei anzumerken, dass sich erst gestützt auf das Gutachten zeigen werde, ob der Beschwerdeführer in ein Wohnexternat versetzt werden könne. Gestützt auf die schlechtere Legalprognose erscheine dies fraglich. Daran vermöchten der Abschlussbericht der Wohngemeinschaft F.______