Zudem ergebe sich die Verhältnismässigkeit daraus, dass sich die Angemessenheit einer Massnahme und deren Dauer am Massnahmenzeck orientiere und nicht an der Dauer der aufgeschobenen Freiheitsstrafe. Letztere würde erst von Bedeutung werden, wenn der Massnahmenvollzug nicht mehr in einer vernünftigen zeitlichen Relation zur Freiheitsstrafe stünde, was nicht der Fall sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.4.2).