61 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB die Reststrafe zu vollziehen wäre, wenn nicht im nachträglichen Verfahren die Anordnung einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB geprüft werden müsste. Es existiere deshalb bis am 28. Juni 2018 ein Rechtstitel für den Freiheitsentzug. Zudem ergebe sich die Verhältnismässigkeit daraus, dass sich die Angemessenheit einer Massnahme und deren Dauer am Massnahmenzeck orientiere und nicht an der Dauer der aufgeschobenen Freiheitsstrafe.