59 StGB wäre unverhältnismässig (BGE 136 IV 156). Das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei es, in das Wohnexternat F.________ aufgenommen zu werden und seine Lehre abzuschliessen. Würde eine Ersatzmassnahme angeordnet, wäre das Wohnexternat bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Das Setting sei genügend eng, um einer allfälligen Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Verhältnismässigkeit ergebe sich daraus, dass nach der Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB gestützt auf Art.