5 sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) muss zudem jede staatliche Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht habe die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme im Falle einer verbüssten Massnahme definiert und festgehalten, dass dieses Vorgehen nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB wäre unverhältnismässig (BGE 136 IV 156).