Ein konkretes Rückfallrisiko bei einer Entlassung ohne weitere Interventionen und Nachsorge muss mit Blick auf die umfangreichen Vollzugsakten bejaht werden. Der Beschwerdeführer könnte wiederum schwere Delikte begehen wie solche, für die er verurteilt wurde – insb. unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (gegenüber unbekannten Drittpersonen) begangener Raub. In ihrer Einschätzung vom 16. Januar 2018 geht das Massnahmenzentrum G.________ aufgrund der Vorkommnisse ab Mitte November 2017 von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus, einhergehend mit einer beobachteten Abnahme des Faktors «Beeinflussbarkeit».