c StPO, wonach ein Rückfall «ernsthaft zu befürchten» sein muss, in Einklang (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Hier ist die Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit den sich abzeichnenden Störungsbildern des Beschwerdeführers zu sehen, welche im Rahmen der neuen Begutachtung diagnostisch zu beurteilen sein werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die Legalprognose verschlechtert hat. Ein konkretes Rückfallrisiko bei einer Entlassung ohne weitere Interventionen und Nachsorge muss mit Blick auf die umfangreichen Vollzugsakten bejaht werden.