Mit seinen Literaturhinweisen (insb. ALBRECHT, Präventive Irritationen in der Dogmatik des Strafprozessrechts, in: sui-generis, 2018) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar: Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige – keine sehr ungünstige – Rückfallprognose. Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, wonach ein Rückfall «ernsthaft zu befürchten» sein muss, in Einklang (BGE 143 IV 9 E. 2.10).