Gestützt darauf habe das Massnahmenzentrum G.________ die BVD am 16. Januar 2018 dahingehend informiert, dass aktuell von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen werden müsse. Es liege eine stark ansteigende Selbst- und Fremdgefährdung vor (vgl. S. 5 und 8 im Antrag der BVD vom 29. Januar 2018). 4.3.3 Mit seinen Literaturhinweisen (insb. ALBRECHT, Präventive Irritationen in der Dogmatik des Strafprozessrechts, in: sui-generis, 2018) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.