Dieses Verhalten habe der Mitarbeiter als bedrohlich empfunden, im Nachhinein aber klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine expliziten Drohungen geäussert habe. Die anschliessende Anordnung eines Arrests habe der Beschwerdeführer als ungerecht empfunden. Um seine Gefühle zu verarbeiten, habe er seine Emotionen in ein Bibliotheksbuch geschrieben. Das Geschriebene sei gefunden und der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug versetzt worden. Er habe nicht damit gerechnet, dass jemand die Äusserungen lesen werde. Er habe keine Absicht gehabt, jemandem Angst einzujagen.