4.3 4.3.1 Die Anordnung von Sicherheitshaft ist u.a. zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die in Haft zu versetzende Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verneint eine Wiederholungsgefahr. Er kritisiert die Rechtsprechung hierzu in genereller Weise. Während der Zeit im Massnahmenzentrum G.________ sei er nie durch Gewalt aufgefallen.