Es spricht einiges dafür, dass in einem neuen Gutachten mit Diagnosen zu rechnen ist, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit rechtlich als schwere psychische Störung zu würdigen sein werden. Die Annahme, dass das neue Gutachten – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – grundlos und nur in der abstrakten «Hoffnung» eingeholt wird, dass eine schwere psychische Störung diagnostiziert wird, liegt fern. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines allgemeinen Haftgrunds zu bejahen.