59 StGB erforderlich ist, um dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht werden zu können und seine Legalprognose nachhaltig zu verbessern. Hinsichtlich der festgestellten Störungsbilder wird auf den Antrag der BVD vom 29. Januar 2018 (ergänzt am 15. Februar 2018) und auf S. 3 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2018 verwiesen. Es spricht einiges dafür, dass in einem neuen Gutachten mit Diagnosen zu rechnen ist, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit rechtlich als schwere psychische Störung zu würdigen sein werden.