3 Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrisches Gutachtens vonnöten. Derzeit bestehen ernstzunehmende Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung vorliegt und dass die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB erforderlich ist, um dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht werden zu können und seine Legalprognose nachhaltig zu verbessern.