Unter diesem Aspekt könne nichts abgeleitet werden, was gegen eine Wahrscheinlichkeit einer Massnahme im Sinne des allgemeinen Haftgrundes spreche. Im Haftverfahren könne nicht abschliessend entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt seien. Dafür sei das Regionalgericht zuständig. Es bedürfe eines neuen Gutachtens. 4.2.3 Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Dass das Regionalgericht eine Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen wird, erscheint als wahrscheinlich. Zur vertieften Prüfung dieser Frage ist nun zeitnah die