Immer öfters würden mehrere Gutachten erstellt. Dies mutmasslich, um doch noch eine psychische Störung diagnostizieren zu können. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, Art. 62c Abs. 3 StGB wäre selbst dann anwendbar, wenn keine Reststrafe mehr bestünde. Dies werde am 28. Juni 2018 der Fall sein. Diesbezüglich bestehe eine Gesetzeslücke, welche das Bundesgericht mit Urteil 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.7 gefüllt habe. Unter diesem Aspekt könne nichts abgeleitet werden, was gegen eine Wahrscheinlichkeit einer Massnahme im Sinne des allgemeinen Haftgrundes spreche.