Zudem seien dissoziale und narzistische Persönlichkeitszüge beobachtbar. Dieser Diagnose habe sich der Therapeut des Massnahmenzentrums G.________ angeschlossen. Von einer schweren psychischen Störung könne keine Rede sein. Gestützt auf das geltende Gutachten komme eine Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB nicht in Betracht. Woher die Vermutung komme, dass bei einem neuen Gutachten eine schwere psychische Störung diagnostiziert werden könnte, werde nicht genügend dargelegt. Während des Vollzugs sei es nie zu Vorkommnissen gekommen, die auf eine schwere psychische Störung hingedeutet hätten. Immer öfters würden mehrere Gutachten erstellt.