4.2 4.2.1 Als allgemeiner Haftgrund für eine Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO wird nicht ein dringender Tatverdacht verlangt, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Massnahme angeordnet wird, welche die Sicherstellung der verurteilten Person erfordert. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, im Gutachten von Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2013 seien akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge und ein phasenweiser schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert worden. Zudem seien dissoziale und narzistische Persönlichkeitszüge beobachtbar.