4. 4.1 Ergeht eine gerichtliche Verlängerung einer Massnahme nicht vor deren Ablauf, stellt sich die Frage nach den Folgen des Fehlens eines gültigen Titels für den Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bestätigte, dass im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO eine Grundlage für eine Sicherheitshaft fehlt. Es erklärte aber die Art. 220 ff. und Art. 229 ff. StPO für anwendbar.