61 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) an. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe wurde zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben. Die Höchstdauer der Massnahme wurde demnach am 17. Februar 2018 erreicht. Der Beschwerdeführer verbüsste die Massnahme ab dem 15. April 2015 im Massnahmenzentrum G.________. Mit Verfügung der Vollzugsbehörden vom 18. Januar