3. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2013 durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen mehrfachen, teilweise bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes, Hausfriedensbruchs, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Am 18. Februar 2014 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland, auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin, im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;