Am 26. Februar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für drei Monate – bis am 17. Mai 2018 – an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 26. Februar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und es seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: - Betreuung durch die örtlich zuständige Bewährungshilfe. - Betreutes Wohnen im Wohnexternat F.________.