430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie für die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.