Beim Erwerb der Waffen hat er also Art. 8 WG missachtet und so bewusst und in vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der Schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Art. 33 WG stellt einen Verstoss gegen die Bewilligungspflicht unter Strafe. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Folglich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst.