Im Übrigen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Erwerb der unter E. 4.3 erwähnten Waffen – unabhängig davon ob inklusive oder exklusive Uzi 9mm, Magazine und Schalldämpfer – nur mit entsprechender Bewilligung zulässig war. Dies hätte der Beschwerdeführer – sofern er es nicht ohnehin gewusst hat, was aufgrund seiner Waffenaffinität prinzipiell anzunehmen ist – wissen müssen beziehungsweise hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt in Erfahrung bringen können. Die Annahme eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums liegt fern. Beim Erwerb der Waffen hat er also Art.