Erst nach Vorhalt der nötigen Ausnahmebewilligung waren es dann «10-20 Jahre» und «sicher vor 1999» (vgl. Z. 195 f. des Protokolls). Diese Ausführungen wirken nachgeschoben, was letztlich aber keine Rolle spielt. Im Übrigen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Erwerb der unter E. 4.3 erwähnten Waffen – unabhängig davon ob inklusive oder exklusive Uzi 9mm, Magazine und Schalldämpfer – nur mit entsprechender Bewilligung zulässig war.