Es bliebe bei einem prozessualen Verschulden und damit bei einer Verweigerung einer Entschädigung für diesen Verfahrensteil, selbst wenn hinsichtlich der Maschinenpistole inklusive Magazine und des Schalldämpfers nicht von Illegalität auszugehen wäre. Dennoch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28. November 2014 zunächst von einem Erwerb vor über 10 Jahren sprach, was zum Einvernahmezeitpunkt vor 2004 gewesen wäre (vgl. Z. 174 f. des Protokolls). Erst nach Vorhalt der nötigen Ausnahmebewilligung waren es dann «10-20 Jahre» und «sicher vor 1999» (vgl. Z. 195 f. des Protokolls).