Mit Blick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angegebenen Aktenstellen ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse verbotene Waffen im Sinne des WG ohne Bewilligung erstanden hat. Er konzentriert sich in seiner Replik daher in unbehilflicher Weise auf die Uzi 9mm und den Schalldämpfer. Es bliebe bei einem prozessualen Verschulden und damit bei einer Verweigerung einer Entschädigung für diesen Verfahrensteil, selbst wenn hinsichtlich der Maschinenpistole inklusive Magazine und des Schalldämpfers nicht von Illegalität auszugehen wäre.